Rathaus Seybothenreuth

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Der Wahlleiter der Gemeinde Seybothenreuth

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters am 8. März 2026

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters findet am

Dienstag, 20. Januar 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Seybothenreuth
statt.
Die Sitzung ist öffentlich.

Seybothenreuth, 9. Dezember 2025
Reinhard Preißinger
Gemeindewahlleiter
 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter der Gemeinde Seybothenreuth

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Seybothenreuth, Landkreis Bayreuth, am Sonntag, 08. März 2026

1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 12 Gemeinderatsmitgliedern
und
der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters
statt.

2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
    statt.

3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
    statt.


4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a)    Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.


5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
a)    Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

6. Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a)    eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b)    eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
c)    eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a)    die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b)    Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c)    die Zahl der teilnehmenden Personen,
d)    bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der  Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e)    der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f)    das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g)    die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h)    auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,

7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 
In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 12 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4
Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6
Angegeben werden können
a)    Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b)    kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.


9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 50
Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a)    die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b)    Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c)    Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlichen Behinderungen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.

Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden,
unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Seybothenreuth, 9. Dezember 2025
Reinhard Preißinger
Wahlleiter
 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Gemeinderats, ersten Bürgermeisters, Kreistags und Landrats am Sonntag, 08. März 2026

1.
Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2.
Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:
Anschrift des Eintragungsraums:
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, Weidenberg

Eintragungszeiten:
Mo. bis Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr, Mo. bis Do. 13:30 bis 16:00 Uhr
zusätzlich Mittwoch, 14.01.2026 von 13.30 bis 20:00 Uhr, Samstag, 17.01.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr

Barrierefrei: Ja

3.
Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4.
Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5.
Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

9. Dezember 2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Satzung der Gemeinde Seybothenreuth (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) und mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Hebesatzsatzung:

§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Seybothenreuth erhebt

a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b)    eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.


§ 2
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)   420 v.H.

b) für Grundstücke (B)   260 v.H.

2.   Gewerbesteuer  365 v.H.


§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt mit Ablauf des 31.12.2025 die Hebesatzsatzung vom 13.11.2024 außer Kraft.

Seybothenreuth, 18.11.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
 

Kommunale Wärmeplanung für die Kommune Seybothenreuth

Veröffentlichung nach Wärmeplanungsgesetz §13 Abs. 4 

Eignungsprüfung nach §14

Kommunale Wärmeplanung für die  Kommune Seybothenreuth

Abbildung 1: Kommune Seybothenreuth aufgeteilt in Quartiere (6)

Die nachfolgenden Ergebnisse sind vorläufig. Sie können sich durch Konkretisierungen im Rahmen der Bestands- und Potenzialanalyse noch ändern. Das Endergebnis der Wärmeplanung wird im Abschlussbericht veröffentlicht.

Die Eignung eines Gebiets lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Realisierung eines Wärme- bzw. Wasserstoffnetzes zu. Der finale Gebietsumgriff etwaiger Netze (Netzverlauf) wird nicht im Rahmen der Wärmeplanung festgelegt. Es besteht durch die Einteilung in ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet kein Rechtsanspruch auf die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz (§18 Abs. 2 WPG).

Bei der Eignungsprüfung nach §14 WPG handelt es sich um eine Negativprüfung. Hierbei wird das beplante Gebiet auf Hinweise untersucht, die der Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetz entgegenstehen. Demnach ergibt sich aus fehlender Nichteignung nicht automatisch eine Eignung für ein Wärme- bzw. Wasserstoffnetzgebiet. Die weitere Betrachtung im Rahmen einer regulären Wärmeplanung ist demzufolge erforderlich. Demgegenüber steht die verkürzte Wärmeplanung (nach §14 Abs. 4), wenn sowohl die Wärmenetz- als auch Wasserstoffnetzeignung nicht gegeben sind. Hieraus ergeben sich Gebiete mit voraussichtlich dezentraler Wärmeversorgung.

Für Gebiete die nahezu vollständig erneuerbar versorgt werden entfällt die Pflicht zur Wärmeplanung (§14 Abs. 6 WPG), diese werden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung nicht detailliert betrachtet.

Kommunale Wärmeplanung für die  Kommune Seybothenreuth2

 

Unterzeichnung der Stiftungsurkunde im Rathaus Seybothenreuth

Der Bürgermeister von Seybothenreuth, Reinhard Preißinger, der Vorstandsvorsitzende Wolfram Münch, der Generalbevollmächtigte der Sparkasse Bayreuth, Michael Albert und der Leiter des Stiftungsmanagements Gerhard Herrmannsdörfer, unterzeichneten die Stiftungsurkunde der neuen „Bürgerstiftung Seybothenretuh“ unter dem Dach der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bayreuth.  Der Beschluss des Gemeinderats, gemeinsam mit der Sparkasse Bayreuth eine eigene Bürgerstiftung zu gründen, hatte vor allem ein Ziel: die Förderung von gemeinnützigen Ideen und Projekten der Gemeinde. Im Vordergrund sollen Projekte aus den Bereichen Gesundheitswesen, Jugend, Senioren, Bildung, Kultur, Heimatpflege und Naturschutz stehen. Mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunden wird für alle Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen und Vereine die Möglichkeit geschaffen, sich aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens zu beteiligen und den Gemeinschaftsgeist zu stärken. Aus dem vorhandenen Grundstockvermögen, welches immerfort in der Stiftung verbleibt, werden jährliche Erträge erzielt, deren Verwendungszweck durch den Stiftungsrat (Gemeinderat) festgelegt wird. Je größer das Grundstockvermögen ist, umso größer sind die jährlichen Erträge. Um die Gründung zu erleichtern, unterstützt die Sparkasse Bayreuth unsere Stiftung mit einer Zustiftung von 3.000 Euro in das Grundstockvermögen. Werden auch Sie Gründungsstifter und leisten Sie damit einen dauerhaften Beitrag für unsere Stiftung. Das Jahr 2026 wollen wir gezielt nutzen, um möglichst viele Gründungsstifter zu finden und somit ein großes Grundstockvermögen zu schaffen. Spenden, gleich in welcher Höhe, sind willkommen und sichern langfristig die Ziele der Bürgerstiftung Seybothenreuth. Werden Sie Teil davon und schaffen Sie gemeinsam mit uns etwas Einzigartiges! Ihre Zuwendung kann über die Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an die Mitglieder des Gemeinderates oder den Ersten Bürgermeister. Jeder Haushalt in der Gemeinde Seybothenreuth erhält einen Flyer mit der Bitte sich als Gründungstifter ab einem Betrag von 500 Euro oder mit einer Spende für aktuelle Projekte zu beteiligen.

Der Bürgermeister von Seybothenreuth, Reinhard Preißinger, der Vorstandsvorsitzende Wolfram Münch, der Generalbevollmächtigte der Sparkasse Bayreuth, Michael Albert und der Leiter des Stiftungsmanagements Gerhard Herrmannsdörfer, unterzeichneten die Stiftungsurkunde der neuen „Bürgerstiftung Seybothenretuh“ unter dem Dach der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Bayreuth. 

Der Beschluss des Gemeinderats, gemeinsam mit der Sparkasse Bayreuth eine eigene Bürgerstiftung zu gründen, hatte vor allem ein Ziel: die Förderung von gemeinnützigen Ideen und Projekten der Gemeinde. Im Vordergrund sollen Projekte aus den Bereichen Gesundheitswesen, Jugend, Senioren, Bildung, Kultur, Heimatpflege und Naturschutz stehen. Mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunden wird für alle Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen und Vereine die Möglichkeit geschaffen, sich aktiv an der Gestaltung des Gemeinwesens zu beteiligen und den Gemeinschaftsgeist zu stärken. Aus dem vorhandenen Grundstockvermögen, welches immerfort in der Stiftung verbleibt, werden jährliche Erträge erzielt, deren Verwendungszweck durch den Stiftungsrat (Gemeinderat) festgelegt wird. Je größer das Grundstockvermögen ist, umso größer sind die jährlichen Erträge. Um die Gründung zu erleichtern, unterstützt die Sparkasse Bayreuth unsere Stiftung mit einer Zustiftung von 3.000 Euro in das Grundstockvermögen. Werden auch Sie Gründungsstifter und leisten Sie damit einen dauerhaften Beitrag für unsere Stiftung. Das Jahr 2026 wollen wir gezielt nutzen, um möglichst viele Gründungsstifter zu finden und somit ein großes Grundstockvermögen zu schaffen. Spenden, gleich in welcher Höhe, sind willkommen und sichern langfristig die Ziele der Bürgerstiftung Seybothenreuth. Werden Sie Teil davon und schaffen Sie gemeinsam mit uns etwas Einzigartiges! Ihre Zuwendung kann über die Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an die Mitglieder des Gemeinderates oder den Ersten Bürgermeister. Jeder Haushalt in der Gemeinde Seybothenreuth erhält einen Flyer mit der Bitte sich als Gründungstifter ab einem Betrag von 500 Euro oder mit einer Spende für aktuelle Projekte zu beteiligen. 
 

Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Seybothenreuth-Ost“

Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Seybothenreuth-Ost“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 87, Gemarkung Seybothenreuth;Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 23.09.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth-Ost“ aufzustellen, sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl. Nr. 87, Gemarkung Seybothenreuth. Die tatsächliche Modulfläche wird noch durch den Gemeinderat Seybothenreuth festgelegt.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Seybothenreuth (www.seybothenreuth.de)  unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.

Verfahrensart
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Bauleitplanung sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit Nebenanlagen geschaffen werden. Im Bebauungsplan soll daher ein „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauGB ausgewiesen werden.

Seybothenreuth, den 10.10.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth

 

Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat am 23.09.2025 den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ beschlossen. Die Satzung wurde am 02.10.2025 durch den Ersten Bürgermeister Reinhard Preißinger ausgefertigt. Sie tritt mit dem Tage dieser Bekanntmachung Kraft. Jedermann kann die Satzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Seybothenreuth, den 09.10.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“

Baugebiet Seybothenreuth-Süd

Die Gemeinde Seybothenreuth erschließt das Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“ mit insgesamt 17 Parzellen als allgemeines Wohngebiet. 

Mit den Erschließungsarbeiten wurde durch die Firma Markgraf begonnen, wozu am 06. Juni 2025 der offizielle Spatenstich erfolgte.

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Seybothenreuth ist es möglich, sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2025 wurde der Straßenname für das Neubaugebiet auf „Am Sonnenhang“ festgelegt. Die eingetragenen Parzellennummern entsprechen den späteren Hausnummern.

Der Kaufpreis beträgt bis zum 31.12.2025 210,00 €/m², anschließend 223,00 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Zusätzlich werden durch die Gemeinde Seybothenreuth im Zuge der Erschließung die vorgeschriebenen privaten Kontrollschächte für Schmutzwasser und Regenwasser mitgebaut. Diese werden im Rahmen des Kaufvertrages mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 13.060,34 € abgelöst.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Seybothenreuth bzw. dem Ersten Bürgermeister.

Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

1. Erweiterung Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

Parzellenübersicht

Bewerbungsformular

 

Ansprechpartner
Stefan Lauterbach
Sandra Schöffel


 

Anmeldung Kindertageseinrichtung Seybothenreuth

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Seybothenreuth.

Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 75) 14 32 in Verbindung.
 

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 17. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1         In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
        „(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1.        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden    137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    256,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    281,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    310,10 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    341,15 Euro“

2.2        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    125,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    244,65 Euro“    

2.3         § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden      81,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden      93,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    249,60 Euro“

2.4        In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter 
        „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.  

2.5         In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag 
        „5,00“ ersetzt.


2.6        § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“

2.7        In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger 
Erster Bürgermeister
 

25-jähriges Dienstjubiläum

Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
 

Amtliche Bekanntmachungen