Kindertageseinrichtung Seybothenreuth

Europäischer Sozialfonds Plus 2021 – 2027

Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa Bestandsförderung im Vorschulbereich-Aktion 8

Der Anstellungsschlüssel ist der wichtigste strukturelle Indikator für die Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Ziel der Bestandsförderung ist es daher, die aufgebaute Struktur zur Reduzierung von Benachteiligungen im frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsbereich aufgrund unterschiedlicher finanzieller regionaler Gegebenheiten in den Gemeinden fortzuführen. Durch eine personelle Verstärkung des pädagogischen Personals im Rahmen der Förderung und der daraus resultierenden Verbesserung des Anstellungsschlüssels in Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden soll Chancengleichheit für ein förderliches, kindliches Aufwachsen durch ein qualitatives Bildungs- und Betreuungsangebot weiterhin sichergestellt und eine Angleichung der strukturellen Rahmenbedingungen innerhalb des Freistaates erreicht werden.

Gefördert wird – ergänzend zur gesetzlichen Förderung nach BayKiBiG – der zusätzliche Einsatz pädagogischen Personals (Fach- und Ergänzungskräfte nach § 16 AVBayKiBiG) in staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden, für die 2024 eine Förderung nach den Förderhinweisen „Förderung im Vorschulbereich (Aktion 8)“ vom 20. Dezember 2023 gewährt wurde. Mit den zusätzlichen Personalressourcen soll die Qualität in den Einrichtungen weiterhin sichergestellt bzw. verbessert werden, insbesondere sollen diese eine individuelle Förderung von Kindern ermöglichen sowie dazu beitragen, die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern zu intensivieren. Die Gemeinde Seybothenreuth erhält auch für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 wieder finanzielle Mittel. Zusätzlich erhalten wir vom Freistaat Bayern im Wege der Anteilsfinanzierung Komplementärmittel.  

Somit eröffnet sich für die Gemeinde Seybothenreuth erneut die Möglichkeit zur Finanzierung der Beschäftigung von zusätzlichem Personal bzw. zusätzlichen Personalstunden in ihrer Kindertageseinrichtung. 
 

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Kita Wichtelstübchen

Der Februar im Wichtelstübchen – Winterfreude und närrisches Treiben
Der Februar brachte uns im Wichtelstübchen viele besondere Momente. Zwischen winterlichem Schneespaß und ausgelassener Faschingsstimmung erlebten die Kinder eine abwechslungsreiche und fröhliche Zeit.

Winterzauber im Garten
Zu Beginn des Monats zeigte sich der Winter noch einmal von seiner schönsten Seite. Über Nacht hatte es geschneit und unser Garten verwandelte sich in eine kleine Winterlandschaft. Schon beim Anziehen der warmen Kleidung war die Aufregung groß. Draußen wurde gerannt, gelacht und gestaunt.

Gemeinsam stapften die Kinder durch den frischen Schnee, zogen Spuren, bauten kleine Schneehügel und versuchten sich an ersten Schneekugeln. Einige experimentierten neugierig mit den Fußabdrücken, andere beobachteten fasziniert, wie der Schnee in den Händen schmilzt. Natürlich durfte auch das gemeinsame Toben nicht fehlen. Die Bewegung an der frischen Luft tat allen gut und sorgte für rote Wangen und strahlende Gesichter.
Drinnen wärmten wir uns anschließend bei gemütlichen Gesprächsrunden wieder auf und tauschten unsere Wintererlebnisse aus. So konnten die Kinder ihre Eindrücke teilen und das Erlebte noch einmal bewusst wahrnehmen.

Bunte Faschingszeit im Wichtelstübchen
Mit dem Ende des Winters hielt die närrische Zeit Einzug bei uns. Schon Tage vor Fasching war die Vorfreude spürbar. Es wurde gesungen, gelacht und überlegt, als was sich jedes Kind verkleiden möchte.

Rosenmontag – unser Schlafanzugtag
Am Rosenmontag starteten wir ganz gemütlich in die Woche. Alle Kinder und Erzieherinnen kamen im Schlafanzug ins Wichtelstübchen. In kuscheligen Pyjamas verbrachten wir einen besonders entspannten und zugleich lustigen Tag. Es wurde vorgelesen, gespielt und natürlich viel gelacht. Der Schlafanzugtag ist inzwischen eine kleine Tradition geworden und sorgt jedes Jahr für eine ganz besondere Atmosphäre. Highlight des Tages war das Kasperle, das uns besuchte.

Faschingsdienstag – große Faschingsparty
Der Höhepunkt des Monats war unsere große Faschingsparty am Faschingsdienstag. Schon am Morgen zog eine bunte Vielfalt an Kostümen in unsere Räume ein: Prinzessinnen, Superhelden, Tiere, Feuerwehrleute und viele weitere fantasievolle Figuren waren vertreten. Gemeinsam feierten wir mit Musik, Tanz und einer fröhlichen Polonaise durch das ganze Haus. Bei lustigen Spielen konnten die Kinder ihr Geschick und ihre Freude an der Bewegung zeigen. Zwischendurch stärkten wir uns an einem bunten Buffet, das keine Wünsche offenließ. Die strahlenden Augen und das herzliche Lachen der Kinder zeigten deutlich: Dieser Tag war ein ganz besonderes Erlebnis für alle.

So verabschieden wir uns von einem ereignisreichen Februar voller Schnee, Gemeinschaft und fröhlicher Faschingsmomente. Nun freuen wir uns auf die kommenden Frühlingstage und viele weitere schöne Erlebnisse im Wichtelstübchen.
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 17. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1         In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
        „(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1.        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden    137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    256,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    281,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    310,10 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    341,15 Euro“

2.2        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    125,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    244,65 Euro“    

2.3         § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden      81,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden      93,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    249,60 Euro“

2.4        In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter 
        „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.  

2.5         In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag 
        „5,00“ ersetzt.


2.6        § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“

2.7        In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger 
Erster Bürgermeister
 

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