Vom 17. Juli 2024
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
„(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
- für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 151,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 166,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 187,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 206,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 231,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 256,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 281,90 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 310,10 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 341,15 Euro“
2.2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 125,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 151,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 166,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 183,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 202,15 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 222,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 244,65 Euro“
2.3 § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„c) für Hortkinder:
- für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden 81,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 93,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 106,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 131,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 150,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 168,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 187,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 206,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 226,90 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 249,60 Euro“
2.4 In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter
„erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.
2.5 In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag
„5,00“ ersetzt.
2.6 § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“
2.7 In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.
Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister