Die Gemeinde Seybothenreuth bietet für einen privaten/gewerblichen Betreiber eine zentrale Fläche in Seybothenreuth für die Errichtung und den Betrieb einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge an. Interessierte wenden sich bitte an die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (bauamt@weidenberg.de, 09278/977-73).
Amtliche Bekanntmachungen
25-jähriges Dienstjubiläum
Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe (BGS/WAS)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 04.12.2023 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe (BGS/WAS) beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 31/2023 vom 18. Dezember 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 18. Januar 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans
... im Bereich der Fl. Nr. 276, 278, TF 279, TF 96, 74, 66, 67, sowie TF 281, alle Gemarkung Seybothenreuth
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger abgewogen und den Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Seybothenreuth“, sowie der Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 11.01.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nr. 276, 278, TF 279, TF 96, 74, 66, 67, sowie TF 281, alle Gemarkung Seybothenreuth.
Lage des Vorhabens (unmaßstäblich)
Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)
Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind für den Artenschutz auch externe temporäre CEF-Flächen in einem Umfang für ca. 1,77 ha erforderlich, die in der Gemarkung Seybothenreuth auf der Fl.Nrn 1686 (Teilfläche) (siehe folgende Abbildung externe CEF-Flächen).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Ausweisung von Sondergebieten für die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen. Der Flächennutzungsplan wird parallel geändert.
Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 11.01.2024 mit Begründungen und Umweltbericht einschließlich umweltbezogener Informationen sind in der Zeit vom
02.02.2024 bis einschließlich 04.03.2024
in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de), bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
Mensch
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Wohn- und (Nah)Erholungsfunktion
Fläche
• Flächennutzung und Flächeninanspruchnahme
Tiere und Pflanzen
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung auf Tier und Pflanzenarten/Biotoptypen
Artenschutz
• Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten; Beurteilung der Verbotstatbestände des speziellen Artenschutzrechts
Boden
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Bodenfunktionen und -potentiale
Wasser
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf Gewässer/Oberflächenwasser und Grundwasser
Luft/Klima
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung im Hinblick auf die lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktion
• Erfordernisse des Klimaschutzes
Landschaftsbild
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Funktionen des Landschaftsbildes
Kultur- und Sachgüter
• Bestandsbeschreibung und -bewertung sowie Auswirkungen der Planung hinsichtlich Boden- und Baudenkmälern
Sonstige/allgemeine Umweltbelange
• Wechselwirkungen unter den Schutzgütern
• Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Nutzung erneuerbarer Energien
• Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel gem. § 1a Abs. 2 BauGB
• Darstellung von Landschaftsplänen
• Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 11.01.2024
• Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 11.01.2024
• Stellungnahmen Bayerischer Bauernverband vom 04.09.2023
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.08.2023
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 15.09.2023
• Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt vom 30.08.2023
• Stellungnahme Bund Naturschutz e. V. vom 01.09.2023
Folgende Gutachten sind verfügbar:
• Blendgutachten des Büros SolPEG GmbH vom 09.11.2023
Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:
- Schutzgut Mensch:
Mögliche Blendwirkung,
- Schutzgut Boden:
Boden für Landwirtschaft, teilweise günstige Produktionsbedingungen, Erhalt Bodenfunktionen, keine Altlasten
- Schutzgut Wasser:
Umgang mit Niederschlagswasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Einzugsgebiet Rostinggraben
- Schutzgut Pflanzen, Tiere:
Besonderes Artenschutzrecht Ausgleichsflächen und Kompensation, Eignung von CEF-Flächen
- Schutzgut Landschaft:
Maßnahmen zur Eingrünung der Anlagenflächen, Landschaftsbild, Vorbelastung des Standortes durch Infrastruktureinrichtung
- Schutzgut Fläche:
Flächenverbrauch
- Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange:
Wandhöhe Nebenanlagen, Monitoring zu den Maßnahmen zur Eingrünung, Grenzabstände Eingrünung, Standorteignung, Alternativenprüfung; Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, keine Blendwirkung B 22, Bauverbotszone B 22
Nur Flächennutzungsplan:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Seybothenreuth, 18. Januar 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 04.12.2023 die Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 31/2023 vom 18. Dezember 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 18. Januar 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
... des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe (Wasserabgabesatzung – WAS - )
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 04.12.2023 die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 31/2023 vom 18. Dezember 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 18. Januar 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Anmeldung Kindertageseinrichtung Seybothenreuth
Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 sind ab sofort online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 29. Februar 2024 bei uns einzureichen.
Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2024/2025 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 29. Februar 2024 über das Bürgerserviceportal an.
Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.
Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Seybothenreuth. Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 75) 14 32 in Verbindung.
Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich.
Ansprechpartner:
Frau Mayer (09278) 977-48
Frau Schneck (09278) 977-78
Frau Trautner (09278) 977-23
Satzung der Gemeinde Seybothenreuth (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Hebesatzsatzung:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Seybothenreuth erhebt
a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 420 v.H.
b) für Grundstücke (B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Seybothenreuth, 20. Dezember 2023
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer 2024
Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Seybothenreuth nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift:
Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2024 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.
Seybothenreuth, 15. Dezember 2023
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister