Vom 04. Dezember 2024
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Satzung:
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Satzung:
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist.
Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde daraufhin vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen.
Grundlage für die zu zahlende Grundsteuer sind die Feststellungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag der Finanzämter. Diese Grundlagenbescheide sind für die Grundsteuerfestsetzung bindend.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert nicht von der Gemeinde beantwortet werden können.
Um kostenpflichtige Widerspruchsentscheidungen zu vermeiden, wenden Sie sich in diesen Fällen bei Fragen bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt, oder die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089 30700077.
Seybothenreuth, 12. Dezember 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.
Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.
Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.
Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Seybothenreuth.
Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 75) 14 32 in Verbindung.
Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich.
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) und mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Hebesatzsatzung:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Seybothenreuth erhebt
a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer
nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 245 v.H.
b) für Grundstücke (B) 260 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Seybothenreuth, 13. November 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Vom 17. Juli 2024
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
„(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
- für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 151,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 166,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 187,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 206,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 231,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 256,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 281,90 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 310,10 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 341,15 Euro“
2.2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 125,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 137,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 151,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 166,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 183,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 202,15 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 222,40 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 244,65 Euro“
2.3 § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„c) für Hortkinder:
- für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden 81,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden 93,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden 106,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden 131,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden 150,00 Euro
- für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden 168,75 Euro
- für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden 187,50 Euro
- für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden 206,25 Euro
- für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden 226,90 Euro
- für eine Buchungszeit von > 10 Stunden 249,60 Euro“
2.4 In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter
„erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.
2.5 In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag
„5,00“ ersetzt.
2.6 § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“
2.7 In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.
Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.