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Aktuelle Informationen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth“

der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 276, 278, TF 279, TF 96, 74, 67, sowie TF 281, alle Gemarkung Seybothenreuth

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat mit Beschluss vom 16.05.2024 den Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Seybothenreuth, den 16. Oktober 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth

 

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Seybothenreuth

im Bereich der Fl. Nrn. 276, 278, 74, 96, 281, 279 und 67, alle Gemarkung Seybothenreuth (Geltungsbereich Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth“)

Gemäß Schreiben des Landratsamts Bayreuth vom 02.07.2024 gilt aufgrund des Ablaufs der Frist gemäß § 6 Abs. 4 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 276, 278, 74, 96, 281,279 und 67, alle Gemarkung Seybothenreuth (Geltungsbereich Bebauungsplan „Solarpark Seybothenreuth“) als genehmigt.

Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,  Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung (nicht maßstabsgetreu)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des
§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Seybothenreuth, den 16. Oktober 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth