Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 17.03.2026 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, im oben genannten Bereich den Bebauungsplan „Am Gänsbühl“ zu ändern.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 1293/2, 1293/3 und 1293/4, alle Gemarkung Seybothenreuth. Der Lageplan vom 17.03.2026 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung ist Bestandteil des Beschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 19, Anschrift: Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 – 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) bzw. auf der Internetseite der Gemeinde Seybothenreuth (www.seybothenreuth.de) unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“ eingesehen werden.
Verfahrensart
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach §§ 2 ff. BauGB.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die Änderung des Bebauungsplans verfolgt das Ziel, die bauliche Entwicklung städtebaulich zu steuern und den Planungswillen des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ zu sichern.
- Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen folgende Regelungen erfolgen:
Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.800 m², um die Wahrung der ortstypischen Bebauungsstruktur zu gewährleisten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) - Begrenzung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude auf maximal 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
- Im Übrigen sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Gänsbühl“ weiterhin Bestand haben.
Seybothenreuth, den 18.03.2026
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth