Rathaus Seybothenreuth

Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung der Gemeinde Seybothenreuth für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2025 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Der Haushaltsplan 2025 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 05.05.2025 Nr. 20-941/29 erteilt.

Weidenberg, 06.05.2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
 

Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Seybothenreuth (BGS/EWS)

Vom 16. Mai 2025

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende

1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Seybothenreuth (BGS/EWS)

§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Seybothenreuth (BGS/EWS) vom 04. Dezember 2024 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 27. Dezember 2024, Nr. 01/2025) wird wie folgt geändert:

1.   § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:
1.1 In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „1,23“ ersetzt durch den Betrag „3,01“.
1.2 In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „9,23“ ersetzt durch den Betrag „20,21“.

§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2025 in Kraft.

Weidenberg, 16. Mai 2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth
 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 16. Mai 2025

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

Veranlassung:
Da die Abwasseranlage Seybothenreuth nicht mehr dem Stand der Technik entsprach, wurden verschiedene Möglichkeiten einer zukünftigen Abwasserentsorgung auf ihre Wirtschaftlichkeit untersucht. Als wirtschaftlichste Variante war der Bau eines Pumpwerkes mit Druckleitung bis in den Ortsteil Stockau, Markt Weidenberg (Position 1) durch die Gemeinde Seybothenreuth, sowie im weiteren Verlauf die gemeinsame Ableitung des Abwassers mit dem Bau eines weiteren Pumpwerkes in Neunkirchen a. Main in einer Druckleitung bis zum Übergabepunkt nach dem RÜB Aichig der Stadt Bayreuth (Position 2) durch den Markt Weidenberg veranlasst. In diesem Zusammenhang war eine hydraulische Ertüchtigung der Abwasserschiene Aichig der Stadt Bayreuth (Position 3) umzusetzen.

Für die Kostenaufteilung der Positionen 2 und 3 wurde zwischen dem Markt Weidenberg und der Gemeinde Seybothenreuth eine Zweckvereinbarung über den Anschluss der Ortsteile Seybothenreuth und Würnsreuth an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Weidenberg geschlossen. Geregelt ist u. a. in der Zweckvereinbarung die Aufteilung der Kosten für den Bau der Druckleitung und des Pumpwerkes Neunkirchen a. Main sowie der Querschnittsvergrößerung des städtischen Mischwasserkanals der Stadt Bayreuth.

Position 1:
Abwasserpumpwerk Seybothenreuth mit Rechenanlagen, vorgeschalteten Regenüberlaufbecken, Abwasserdruckleitung und Zapfwellenaggregat für die Notstromversorgung

Am bisherigen Standort der Kläranlage Seybothenreuth auf Fl.Nr. 1306, Gem. Seybothenreuth, wurde ein Abwasserpumpwerk (PW Seybothenreuth) neu erstellt. Dazu wurde zunächst ein Provisorium für den Rechen, bestehend aus einer Notzuleitung DN 100 zum Provisorium, einem Betongerinne für die Rechenaufstellung und einer Frostsicherung für den Rechen (zur Gewährleistung des Winterbetriebes) erstellt, da der Neubau des  Pumpwerkes aus Platzgründen am Standort des bestehenden Rechengebäudes erstellt werden musste.

Das Pumpwerk Seybothenreuth wurde in Ortbetonbauweise mit einem Vorschacht, vorgeschalteten Rechen und einem Regenüberlaufbecken mit 100 m³ Inhalt errichtet. Das Regenüberlaufbecken ist mit einer Höhenstandsmessung zur Erfassung der Füllhöhe, der Einstaudauer und der Überlaufdauer sowie zur Steuerung der Beckenreinigung und -entleerung ausgerüstet. Das Pumpwerk Seybothenreuth mit Rechen und Regenüberlaufbecken ist mit einer speicherprogrammierten Steuerung, der kompletten Schalttechnik, einem Prozessleitsystem, einer Datenübertragung zum Pumpwerk Neunkirchen a. Main (PW 08) und einer Notstromeinspeisung ausgestattet. Die in beiden Pumpenkellern trocken aufgestellten Abwasserpumpen  (Hersteller Flygt, Typ 3153.095) fördern mit einem Förderstrom von 10,8 l/s das anfallende Abwasser über die neu erstellte 5203 Meter lange Abwasserdruckleitung DA 140 PE 100, ausgebaut mit 22 Schächten (Nrn. DLS001 bis DLS022), 9 Be- und Entlüftungsventilen, 3 Kompaktschächten mit Vakuumunterbrecher bis zum  Druckleitungsendschacht (Nr. STO_0150). Im Folgenden fließt das Abwasser über eine 200 Meter lange, mit 4 Kontrollschächten (Nrn. STO_0152, STO_0154, STO_0155, STO_0156) ausgestattete Freispiegelleitung DN 300 PP bis zum Übergabeschacht STO_034 im Ortsteil Stockau, Markt Weidenberg. Im Folgenden läuft das Abwasser über das vorhandene Leitungsnetz des Marktes Weidenberg gemeinsam bis zum neu gebauten Pumpwerk Neunkirchen a. Main (PW 08) des Marktes Weidenberg auf Fl.Nr. 113/2, Gem. Neunkirchen a. Main.

Die Verlegung der Leitung im Bereich des Wasserschutzgebietes der Stadt Bayreuth erfolgte in einem Schutzrohr zur Leckageüberwachung (94,2 Meter).  Parallel zur Druckleitung wurden noch zwei Kabelzugrohre DA 50 für Steuerkabel mit verlegt. Die Verlegung der Druckleitung erfolgte überwiegend per Pflug oder Spülbohrung.

Um den sicheren Betrieb auch bei einem längeren Stromausfall zu sichern und um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern wurde ein Zapfwellennotstromaggregat mit einer Leistung von 44 kVA für den Betrieb des Pumpwerks beschafft.

Position 2:
Abwasserpumpwerk Neunkirchen a. Main (PW 08) sowie Druckleitung Neunkirchen a. Main bis Aichig, Stadt Bayreuth, zur Überleitung des Abwassers

Kostenanteil für die Gemeinde Seybothenreuth aufgrund Zweckvereinbarung Markt Weidenberg mit Gemeinde Seybothenreuth vom 02.11.2023 anhand der planungstechnischen Durchleitungsmenge von 11 l/sec. (Gemeinde Seybothenreuth) zu 16 l/sec. (Markt Weidenberg).
Am bisherigen Standort der Kläranlage Neunkirchen a. Main auf Fl.Nr. 113/2, Gem. Neunkirchen a. Main, wurde durch den Markt Weidenberg ein Abwasserpumpwerk (PW 08) in Ortbetonbauweise mit einem Vorschacht errichtet. Das Pumpwerk ist über eine provisorische Druckleitung DA 250 PE 100 mit dem vorhandenen Pumpwerk der bisherigen Kläranlage Neunkirchen a. Main verbunden. 
Die beiden im Pumpenkeller trocken aufgestellten Abwasserpumpen fördern das gesammelte Abwasser aus dem Einzugsbereich Neunkirchen a. Main und Seybothenreuth mit einer Förderleistung von 26 l/s über die 2190 Meter lange Abwasserdruckleitung DA 225 PE 100 bis zum Schacht NKM_219 und 16 m Betonfreispiegelkanal DN 300 bis zum Anschlusspunkt 364032A.1 der Stadt Bayreuth. 
Die Druckleitung ist mit drei Be- und Entlüftungsventilen ausgestattet und wurde zum größten Teil mittels Spülbohrungen gebaut.

Das Pumpwerk (PW 08) verfügt über eine speicherprogrammierte Steuerung, die komplette Schaltanlage, eine Notstromeinspeisemöglichkeit und Datenverbindungen zum PLS des Marktes Weidenberg, der Gemeinde Seybothenreuth und der Stadt Bayreuth zu Abrechnungszwecken.

Position 3:
Hydraulische Ertüchtigung Mainsammler im Bereich Stadt Bayreuth

Durch die gemeinsame Überleitung der Abwässer ist der „Mainsammler“ im Gebiet der Stadt Bayreuth hydraulisch zu ertüchtigen. 
Kostenanteil für die Gemeinde Seybothenreuth aufgrund Zweckvereinbarung Markt Weidenberg mit Gemeinde Seybothenreuth vom 02.11.2023 in Höhe von 25 % der Gesamtkosten
für Querschnittsvergrößerung Kanal vom RÜB Aichig bis Schacht 249018A durch die Stadt Bayreuth
- Von Anschlusspunkt Nr. 364032A.1 bis Schacht Nr. 359011A PEHD DA 355; Länge: 378,5 Meter,
- Von Schacht Nr. 359011A bis Schacht Nr. 354115A Rohr GGG DN 300; Länge: 673,57 Meter,
- Von Schacht Nr. 353041A bis Schacht Nr. 249018A Rohr GGG DN 400; Länge: 397,39 Meter
In diesem Zuge wurden folgende Schächte durch die Stadt Bayreuth neu gebaut bzw. ausgetauscht – Schacht Nrn.: 364033A, 359011A, 359012A, 359013A, 359014A, 354112A, 354113A, 354114A, 354115A, 353041A, 353087A, 353088A, 353089A, 249022A, 249023A, 249024A, 249025A und 249026A.
Bei den Schächten 249018A, 353041A und 359003A wurden Anpassungen durchgeführt.

 

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.    für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrich-
    tung besteht, oder
-    2.    sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungsein-
    richtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

 

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.


 
§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
   a) pro m² Grundstücksfläche 1,81 Euro
   b) pro m² Geschossfläche 10,84 Euro.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung später weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

Fälligkeit
1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

 

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.



§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2025 in Kraft.

Weidenberg, 16. Mai 2025
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth

Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“

Baugebiet Seybothenreuth-Süd

Die Gemeinde Seybothenreuth erschließt das Baugebiet „Seybothenreuth-Süd“ mit insgesamt 17 Parzellen als allgemeines Wohngebiet. 
Mit den Erschließungsarbeiten wird im 2. Quartal 2025 begonnen.

Weitere Informationen zur Vermarktung der Parzellen sind voraussichtlich ab Ende Mai 2025 hier einsehbar.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2025 wurde der Straßenname für das Neubaugebiet auf „Am Sonnenhang“ festgelegt.

Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

1. Erweiterung Bebauungsplan „Seybothenreuth-Süd“

Parzellenübersicht

 

Ansprechpartner
Stefan Lauterbach
Sandra Schöffel


 

Anmeldung Kindertageseinrichtung Seybothenreuth

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Seybothenreuth ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Seybothenreuth.

Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 75) 14 32 in Verbindung.
 

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

Vom 17. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth

§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth vom 27. Oktober 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1         In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:
        „(3) Die Gebühren, das Spielgeld sowie die Verpflegungskosten werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren und Spielgeld nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht sowie die Spielgeldpflicht bestehen auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1.        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden    137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden     206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    256,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    281,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    310,10 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    341,15 Euro“

2.2        § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis zur Einschulung):

        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    125,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden     137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    244,65 Euro“    

2.3         § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden      81,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden      93,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden    106,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden    131,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden    150,00 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden    168,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden    187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden    206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden    226,90 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden    249,60 Euro“

2.4        In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter 
        „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt.  

2.5         In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „2,00“ gestrichen und durch den Betrag 
        „5,00“ ersetzt.


2.6        § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.“

2.7        In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „bis spätestens 8.30 Uhr des Fehltages“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung“.

§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger 
Erster Bürgermeister
 

25-jähriges Dienstjubiläum

Im Rahmen einer Ehrung gratulierte Erster Bürgermeister Reinhard Preißinger der Mitarbeiterin in der Kindertageseinrichtung Seybothenreuth, Silvia Wagner, zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Bürgermeister Preißinger bedankte sich für die besonders gute, konstante und langjährige Zusammenarbeit. Für die geleisteten treuen Dienste überreichte er die Ehrenurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
 

Europäischer Sozialfonds Plus 2021 – 2027

Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa 
Bestandsförderung im Vorschulbereich-Aktion 8

Der Anstellungsschlüssel ist der wichtigste strukturelle Indikator für die Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Ziel der Bestandsförderung ist es daher, die aufgebaute Struktur zur Reduzierung von Benachteiligungen im frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsbereich aufgrund unterschiedlicher 
finanzieller regionaler Gegebenheiten in den Gemeinden fortzuführen. Durch eine personelle Verstärkung des pädagogischen Personals im Rahmen der Förderung und der daraus resultierenden Verbesserung des Anstellungsschlüssels in Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden soll Chancengleichheit für ein förderliches, kindliches Aufwachsen durch ein qualitatives Bildungs- und Betreuungsangebot weiterhin sichergestellt und eine Angleichung der strukturellen Rahmenbedingungen innerhalb des Freistaates erreicht werden.

Gefördert wird – ergänzend zur gesetzlichen Förderung nach BayKiBiG – der zusätzliche Einsatz pädagogischen Personals (Fach- und Ergänzungskräfte nach § 16 AVBayKiBiG) in staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen in finanzschwachen Gemeinden, für die 2024 eine Förderung nach den Förderhinweisen „Förderung im Vorschulbereich (Aktion 8)“ vom 20. Dezember 2023 gewährt wurde. Mit den zusätzlichen Personalressourcen soll die Qualität in den Einrichtungen weiterhin sichergestellt bzw. verbessert werden, insbesondere sollen diese eine individuelle Förderung von Kindern ermöglichen sowie dazu beitragen, die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern zu intensivieren. Als „zusätzlich“ im Sinne dieser Förderhinweise gelten die Neueinstellungen bzw. vertraglich vereinbarten Stundenerhöhungen, die im Rahmen der Förderaktion 16 der REACT-EU-Initiative geschaffen und bis Ende 2024 nach Maßgabe der Förderhinweise „Förderung im Vorschulbereich (Aktion 8)“ vom 20. Dezember 2023 gefördert wurden. Die Projektlaufzeit ist auf die Jahre 2025 und 2026 erweitert.

Somit eröffnet sich für die Gemeinde Seybothenreuth erneut die Möglichkeit zur Finanzierung der Beschäftigung von zusätzlichem Personal in ihrer Kindertageseinrichtung.