Berufung des Gemeindewahlleiters/in und dessen Stellvertreter/in für die Kommunalwahl 2026 gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des GLKrWG wird Reinhard Preißinger zum Gemeindewahlleiter berufen. Die Berufung ist der Rechtsaufsicht anzuzeigen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des GLKrWG wird Roland Pöhnl zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen. Die Berufung ist der Rechtsaufsicht anzuzeigen.
Kommunale Wärmeplanung - Einleitung des Verfahrens
Beschluss:
Die Gemeinde Seybothenreuth beschließt die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Das vereinfachte Verfahren für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner gemäß §§ 4, 22 WPG i. V. m. § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) ist anzuwenden.
Vorbehaltlich der Zustimmung der weiteren Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg soll die Erstellung im Konvoi-Verfahren nach § 4 Abs. 2 WPG i. V. m. § 8 Abs. 1 AVEn erfolgen. Durch die Verwaltung ist eine Zweckvereinbarung zu erstellen.
Als interne Projektleitung wird der Bauamtsleiter Stefan Lauterbach festgelegt. Zur Unterstützung ist ein Dienstleister zu beauftragen. Die Verwaltung wird angewiesen, Angebote für einen Dienstleiter einzuholen.
Die Konnexitätszahlung durch den Freistaat Bayern ist zu beantragen.
Die Öffentlichkeit ist über den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (§13 Abs. 1 Nr. 1 WPG i. V. m. § 8 Abs. 1 AVEn) nach § 13 Abs. 2 WPG zu informieren.
Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Beschluss 1:
Die Gemeinde Seybothenreuth beschließt den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ in der vorliegenden Fassung. Der Entwurf ist dem Beschlussbuch beizufügen. Die Satzung ist durch den Ersten Bürgermeister auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen.
Beschluss 2:
Der Ablösebetrag gemäß § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung wird vorerst nicht festgelegt. Eine Entscheidung im Gemeinderat soll im Bedarfsfall erfolgen.