vom 17. Juli 2024
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende:
Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der
Gemeinde Seybothenreuth (Kindertageseinrichtung-Benutzungssatzung)
§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Seybothenreuth betreibt eine Kindertageseinrichtung im Sinne des Art. 2 Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtung für Kinder der Gemeinde Seybothenreuth. Ihr Besuch ist freiwillig. Mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2) Die Kindertageseinrichtung ist:
a) die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für Kinder überwiegend bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres;
b) der Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung;
c) der Kinderhort im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Grundschulklasse.
(3) Das Betreuungsjahr beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des Folgejahres.
(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder.
§ 2
Personal
(1) Die Gemeinde Seybothenreuth stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG sichergestellt.
§ 3
Gebühren
Die Gemeinde Seybothenreuth erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Beiräte
(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.
§ 5
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss eines Bildungs- und Betreuungsvertrages zwischen den Per-
sonensorgeberechtigten und der Gemeinde.
(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze auch entsprechend dem Bedarfsplan. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen
a) Kinder, die in der Gemeinde wohnen,
b) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig ist,
c) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden,
d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen,
e) Altersstufe der Kinder.
(3) Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.
(4) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(5) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Kindes kann ein ärztliches Attest verlangt werden, das bei Vorlage nicht älter als 2 Wochen sein darf.
§ 6
Aufnahmekriterien
(1) In die Kinderkrippe werden grundsätzlich Kleinkinder bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen.
(2) In den Kindergarten werden grundsätzlich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen. Ein Kindergartenplatz wird bis zum Schuleintritt vergeben.
(3) Ein Hortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Grundschulbesuchs vergeben. Die Aufnahme für die Kurzgruppe Hort erfolgt jeweils befristet für ein Betreuungsjahr vorbehaltlich der verfügbaren Plätze.
§ 7
Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Durch die schriftliche Abmeldung wird gleichzeitig auch der Betreuungsvertrag gekündigt.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende bis zum 10. des jeweiligen Monats zulässig. Für die Monate Juli und August ist eine Abmeldung nur aus wichtigem Grund (beispielsweise Wegzug) möglich.
§ 8
Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
a) die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration des Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen -Grundsätze der Einrichtung missachten,
b) es länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,
c) die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben,
d) das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils nach Lage und Umfang festgelegte Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,
e) das Kind aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet oder die Gruppenarbeit behindert, insbesondere wenn eine Frühförderung oder eine andere heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigen diese Maßnahmen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen,
f) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
g) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, die einen Ausschluss erforderlich machen, vorliegen.
(2) Ein Kind ist vorübergehend auszuschließen, wenn die in § 9 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, das Kind selbst ernstlich erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass es andere Kinder oder Beschäftigte gesundheitlich gefährdet.
(3) Der Ausschluss nach Abs. 1 ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu geben. Vor Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 4) zu hören.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 die sofortige schriftliche Entscheidung der Gemeinde zulässig.
§ 9
Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen; der Krankheitsgrund ist mitzuteilen, wenn es sich um eine Krankheit handelt, die nach den Vorschriften des § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) meldepflichtig ist. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann die Einrichtungsleitung die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen, sofern keine gesetzliche Attestpflicht besteht.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheit leidet.
§ 10
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden nach Anhörung des Beirats durch die Gemeinde Seybothenreuth festgesetzt.
§ 11
Inanspruchnahme von Buchungszeiten
(1) Buchungszeiten müssen die festgelegte Kernzeit als pädagogische Bildungszeit sowie die Bring- und Holzeiten in vollem Umfang einschließen.
(2) Die jeweils möglichen Buchungszeiten ergeben sich im Einzelnen aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Seybothenreuth.
(3) Änderungen in den Buchungszeiten können jeweils zum Ersten eines Monats mit einer Frist bis zum letzten des Vorvormonats (Zugang) schriftlich beantragt werden. Die Änderung der Buchungszeit kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung der Buchungstage an anderen Tagen verrechnet werden.
(5) Die Gemeinde Seybothenreuth ist berechtigt, die Kindertageseinrichtung oder eine Teileinrichtung auf behördliche Anordnung oder aus wichtigem Grund zeitweilig zu schließen, wenn die Aufsicht und die Bildung, Erziehung und Betreuung nicht ausreichend gewährleistet ist oder ansteckende Krankheiten es erforderlich machen. Die Personensorgeberechtigten können daraus keine Schadensersatzansprüche gegen den Träger geltend machen.
§ 12
Verpflegung
In der Kindertageseinrichtung wird grundsätzlich ein Mittagessen angeboten.
§ 13
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten;
Sprechzeiten und Elternabende
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.
(2) Sprechstunden finden mindestens einmal monatlich, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
§ 14
Besuchsregelung, Abholung der Kinder
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung , der festgelegten Kernzeit sowie der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für eine von ihnen unterstützte Eingewöhnung der Kinder Sorge zu tragen. Die hierzu getroffenen Absprachen mit der Einrichtung sind im Interesse der Kinder einzuhalten.
(3) Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Der Einrichtungsleitung ist schriftlich mitzuteilen, falls eine nicht sorgeberechtigte Person das Kind von der Kindertageseinrichtung abholen darf. Für Hortkinder sind anderweitige Regelungen möglich.
§ 15
Begriffsbestimmung
Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung sind auch Pflegepersonen, die zur Vertretung der elterlichen Sorge berechtigt sind.
§ 16
Unfallversicherungsschutz
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 17
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern.
(3) Eine Haftung der Gemeinde Seybothenreuth wegen einer eventuellen Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde
Seybothenreuth (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 15. August 2006 außer
Kraft.
Weidenberg, 17. Juli 2024
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth