Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 9. Änderung des Bebauungsplans „Goldhügel“ der Gemeinde Seybothenreuth

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 9. Änderung des Bebauungsplans „Goldhügel“ der Gemeinde Seybothenreuth im Bereich der Fl. Nrn. 221/9, 221/16, 221/63, 221/64, 221/65, 235/4, 236/1 und 237, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 223/9, 223/47, 223/51 und 235 alle Gemarkung Seybothenreuth.

Der Gemeinderat Seybothenreuth hat mit Beschluss vom 25.09.2023 die 9. Änderung des Bebauungsplans „Goldhügel“ im Bereich der Fl. Nrn. 221/9, 221/16, 221/63, 221/64, 221/65, 235/4, 236/1 und 237, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 223/9, 223/47, 223/51 und 235 alle Gemarkung Seybothenreuth als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgte nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und damit analog des vereinfachten Verfahrens entsprechend § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Seybothenreuth, den 26. September 2023
Reinhard Preißinger
Erster Bürgermeister
Gemeinde Seybothenreuth